Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. November 2019, gerichtet gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24. Oktober 2019 (Ziff. 4. des Tenors), wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 4. des Tenors unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, beginnend ab dem 7. Januar 2020 der Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 116,54 EUR monatlich, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, zu zahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin sowie ihr weitergehender Antrag auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 70 % die Antragsgegnerin und zu 30 % der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.660 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Die Beteiligten haben am 30. September 2011 die Ehe geschlossen, aus der ein gemeinsamer Sohn (geboren am ... . August 2013) hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte im November 2015.

Die Antragsgegnerin erlitt im Februar 2016 einen Schlaganfall (Hirninfarkt). Infolgedessen erhält sie mittlerweile die gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, seit Juli 2019 beträgt diese 840,92 EUR netto. Daneben bezieht sie Wohngeld von zuletzt 241 EUR monatlich.

Die Beteiligten haben ursprünglich um den Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes gestritten. In 2017 haben sich die Beteiligten auf den Aufenthalt des Sohnes im Haushalt des Vaters einvernehmlich verständigt. Für den gemeinsamen Sohn bezieht der Antragsteller Unterhaltsvorschuss. Die Unterhaltsvorschusskasse hat die Antragsgegnerin - die keinen direkten Unterhalt an ihr Kind zahlt - aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin zahlt hierauf mittlerweile monatlich 5 EUR. Wegen Rückforderungsansprüchen des Jobcenters zahlte die Antragsgegnerin zudem bereits seit längerem monatlich 10 EUR zurück.

Der Antragsteller war ursprünglich vollzeitig erwerbstätig bei einem Nettoeinkommen von zuletzt (Stand 2018) brutto 3.250 EUR = netto 2.072,88 EUR. Mit Neuregelung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Januar 2019 (vgl. den Arbeitsvertrag Bl. 246) wurde seine Arbeitszeit auf durchschnittliche 30 Wochenarbeitsstunden herabgesenkt, zugleich verminderte sich sein Einkommen auf monatlich brutto 2.400 EUR = netto 1.640 EUR.

Wegen zwischen den Beteiligten geführter Rechtsstreitigkeiten leistet(e) der Antragsteller auf insoweit aufgelaufene Gerichtskosten und Rechtsanwaltshonorar monatliche Zahlungen. Versicherungsbeiträge leistet er monatlich auf eine Unfallversicherung, auf eine Kapitallebensversicherung sowie auf eine Rentenlebensversicherung.

Dem Antragsteller wurde letztmalig eine Steuerrückerstattung für den Veranlagungszeitraum 2016 gezahlt; seither hat er keine weiteren Steuererklärungen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung begehrt. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe unter Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheiten seine Arbeitszeit herabgesenkt. Sie selbst sei aufgrund des erlittenen Schlaganfalls erwerbsunfähig.

Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 388,27 EUR monatlich zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, die Reduzierung seiner Arbeitszeit beruhe darauf, dass er mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen müsse und wolle.

Mit Beweisbeschluss vom 17. Mai 2018 (Bl. 112) hat das Amtsgericht insbesondere Beweis über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Insoweit wird Bezug genommen auf das arbeitsmedizinische Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Sachverständigen Dr. E... vom 1. Juli 2018 (Bl. 121 ff.).

Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 24. Oktober 2019 hat das Amtsgericht Bernau die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich im Einzelnen geregelt sowie den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (betreffend des nachehelichen Unterhaltes ab Seite 5 f., Bl. 284 f.) Bezug genommen.

Beschränkt auf die Folgesache nachehelicher Unterhalt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. November 2019 Beschwerde unter gleichzeitiger Begründung eingelegt. Insoweit wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere betreffend die Reduzierung der Arbeitszeit durch den Antragsteller ab 2019.

Die Antr...

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