Rz. 25

Sobald eine Nachricht via beA beim EGVP eingeht, wird im Rahmen des OSCI-Standards eine Eingangsbestätigung an den Absender übermittelt. Diese Eingangsbestätigung zeigt an, dass die versendete Nachricht auf dem Server des Empfängers gespeichert wurde und vom Empfänger abgeholt werden kann. Da diese Eingangsbestätigung den Eingangszeitpunkt beim Intermediär anzeigt, gilt diese als Nachweis für die Fristwahrung, § 130a Abs. 5 ZPO.

 

Rz. 26

§ 130a Abs. 5 ZPO:

Zitat

"(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen."

 

Rz. 27

Aus § 130a Abs. 5 ZPO ergibt sich, dass bei der Postausgangskontrolle sowohl der Erhalt als auch der Zeitpunkt (Datum/Uhrzeit) als auch der Status zu überprüfen ist. Die Sorgfaltsanforderungen gehen nach der Rechtsprechung sehr weit, siehe ab Rdn 34 unten.

 

Rz. 28

Korrespondiere Vorschriften finden sich u.a. in: § 55a Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO, § 46c Abs. 5 ArbGG, § 65a Abs. 5 S. 1 u. 2 SGG, § 52a Abs. 5 S. 1 u. 2 FGO, §§ 14 Abs. 2 FamFG, 4 InsO, 125a PatG, 753 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 130a Abs. 5 ZPO.

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