Rz. 23

Das Erstellen von Arbeitsverträgen gehört grds. nicht zu den Aufgaben einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Arbeitsverträge werden von den RA selbst entworfen.

Einige Grundlagen sollten dennoch jeder Rechtsanwaltsfachangestellten bekannt sein.

 

Rz. 24

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags unterliegt keinerlei Formvorschrift. Somit ist auch der mündliche, formfreie Arbeitsvertrag wirksam. Es gilt aber auch für diese formfreien Arbeitsverträge, dass Kündigungen und Aufhebungsverträge das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erfüllen müssen, d.h. die Urkunde muss von dem Aussteller gem. § 126 BGB eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden.

 

Rz. 25

Gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber jedoch die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

Rz. 26

Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind dabei:

1. vollständige Parteibezeichnung und Beginn des Arbeitsverhältnisses,
2. Arbeitsort,
3. kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten,
4. Arbeitszeit,
5. Urlaubstage,
6. Arbeitsentgelt (Höhe und Zusammensetzung),
7. Kündigungsfristen,
8. bei Befristung: Dauer der Befristung.
 

Praxistipp:

Solange kein Arbeitsvertrag bzw. keine Niederschrift nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz vorliegt, unterliegt die Kanzlei der Gefahr der Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer könnte z.B. einen höheren Urlaubsanspruch behaupten.

 

Rz. 27

Befristungen müssen immer vor Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer unterschrieben werden, ansonsten ist die Befristung nichtig und das Arbeitsverhältnis ist ein unbefristetes. Einen möglichen Vordruck für einen Arbeitsvertrag erhalten Sie auch auf der Seite des RENO Bundesverbandes unter www.reno-bundesverband.de unter Information – Formulare.

 

Rz. 28

An dieser Stelle möchte ich ferner noch auf die unterschiedlichen maximalen Probezeiten hinweisen:

Für Auszubildende gilt § 20 Bundesbildungsgesetz (BBiG), demnach muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Für sonstige Arbeitnehmer gilt § 622 Abs. 3 BGB: Eine Probezeit kann, muss jedoch nicht vereinbart werden. Für längstens sechs Monate Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne bestimmten Endpunkt gekündigt werden.

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