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Die Kosten für den Transport des Betroffenen zur Blutprobe sind von ihm grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn nur eine OWi-Sache gem. § 24a Abs. 1 StVG verbleibt. Sie können, wenn zunächst der Verdacht einer Straftat bestand, jedoch zur Hälfte der Landeskasse auferlegt werden (LG Berlin NZV 2011, 213).

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