Verfahrensgang

AG Minden (Aktenzeichen 5 Ds 282/10)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Minden wie folgt geändert:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Jedoch werden die Gebühren um 30 Prozent ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten."

Die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 30 Prozent ermäßigt. Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

 

Gründe

I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Minden - Strafrichter- vom 1. Oktober 2009 (13 Ds 93/09) wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fahrt unter Drogeneinfluss) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.

Auf seine hiergegen gerichtete Sprungrevision hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm - III-3 RVs 7/10 - durch Beschluss vom 30. März 2010 das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Durch das nunmehr angegriffene Urteil hat das Amtsgericht Minden den Angeklagten kostenpflichtig wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Amphetamin) zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in zulässiger Weise das Rechtsmittel der (Sprung-) Revision eingelegt, welches er durch seinen Verteidiger mit der näher ausgeführten Sachrüge u.a. damit begründet, dass die festgestellten Urteilsgründe nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 24 a StVG tragen würden. Dieser könne nur erhoben werden, wenn der Konsum nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt sei, oder wenn der Konsum längere Zeit zurückliege, weitere Umstände hinzuträten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht hätten, dass bei Fahrtantritt entweder die Wirkung des berauschenden Mittels noch andauert oder dessen Konzentration in seinem Blut den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten habe.

Zudem hat er die Kostenentscheidung dieses Urteils fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat hierauf mit seiner Gegenerklärung vom 28. März 2011 erwidert.

II. 1. Die Revision war dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Person und Sache getroffen:

"Der Betroffene ist ledig und hat keine Kinder. Er ist von Beruf Arbeiter und verdient nach seinen Angaben ca. 1.000,- EUR netto im Monat.

Der Betroffene befuhr am 02.11.2008 gegen 23:05 Uhr mit dem PKW VW, amtl. Kennz. #######, unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin, die W-Straße in Minden. Er würde aufgrund von Auffälligkeiten bei der Fahrweise durch die Zeugen, die Polizeibeamten Plankert und Sandmann, angehalten. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Ein freiwillig durchgeführter sog. Drug-Wipe-Test zeigte ein positives Ergebnis auf Amphetamine an.

Um 23:30 Uhr wurde dem Betroffenen eine Blutprobe entnommen. Die toxikologische Diagnostik durch das Labor Krone vom 05.11.2008 ergab beim immunologischen Drogenscreening (ELISA) ein positives Ergebnis für Amphetamine (bei einer Nachweisgrenze von 10 ng/ml) und für Cannabinoide (bei einer Nachweisgrenze von 1.0 ng/ml) und beim chromatographischen Serumstest (GC-MS) einen Amphetaminwert von 200.1 ng/ml (bei einer Nachweisgrenze von 15 ng/ml), während der THC- und der THC-OH Wert unter der Nachweisgrenze von 1.0 ng/ml lagen und der THC-Carbonsäurewert bei 5.0 ng/ml lag (bei einer Nachweisgrenze von 5.0 ng/ml). Der Betroffene handelte fahrlässig. Er hätte die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Amphetamin-Konsums während der PKW-Fahrt zumindest erkennen können und müssen."

In der rechtlichen Würdigung führt das Gericht Folgendes aus:

Der Betroffene hat am 02.11.2008 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin geführt, Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG, in der vom18.08.2006 bis zum 29.12.2008 gültigen Fassung, i.V. mit der Anlage zu § 24a StVG.

Der Nachweis von Amphetamin Substanz in einer Konzentration von 200.1 ng/ml lässt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen und rechtfertigt damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung. Der in der Empfehlung der Grenzwertkommission empfohlene Nachweisgrenzwert von 25 ng/ml ist deutlich überschritten.

Der Betroffene handelt auch zum...

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