Rz. 78

Wird das Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer nach seiner Abberufung als Organmitglied weiterbeschäftigt, hat die bloße Tatsache der Weiterbeschäftigung zunächst keinen Einfluss auf die materiellrechtliche Einordnung des Anstellungsverhältnisses. Eine Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis erfolgt nicht automatisch mit der bloßen Abberufung.[107] Es ist den Parteien aber freigestellt, einvernehmlich das Dienstverhältnis nunmehr in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Dies muss dann aber auch entsprechend geschehen. Geschieht dies nicht, erfolgt keine "Umwandlung", auch dann nicht, wenn der Vorstand/Geschäftsführer als Organ abberufen und gleichzeitig von der Erbringung der Dienstleistung bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags freigestellt wird. Entsprechendes gilt auch bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Nach Auffassung des BGH mutiert das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht zu einem dem Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitsverhältnis.[108]

[107] BAG v. 28.6.1995, BB 1996, 113, 114; BGH v. 10.1.2000, NZA 2000, 376; a.A. OLG Frankfurt v. 11.5.1999, NZA-RR 2000, 385.

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