Rz. 13

In der Praxis kann sich die Situation ergeben, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte vor der Frage steht, ob er die ihn enterbende Verfügung von Todes wegen z.B. nach den §§ 2078 ff. BGB anficht unter gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs.[21] Im Fokus einer solchen Vorgehensweise steht die Frage, ob die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes nach § 144 BGB darstellen kann, zumindest in den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte zuerst seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht und danach die Anfechtung der letztwilligen Verfügung erklärt. Die wenigen Fundstellen in der Literatur[22] beziehen sich auf ein Urteil des LG Heidelberg, in dem das Gericht ausführt, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht gehindert ist, nach der Geltendmachung des Pflichtteils die Anfechtung der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen zu erklären.[23] Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs nicht davon abhängen kann, dass der Berechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet.[24] Auch wenn der BGH grundsätzlich an einen Bestätigungswillen nach § 144 BGB hohe Anforderungen stellt, kann die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs zu einer Bindung führen.[25]Wolfer[26] empfiehlt daher für den Fall, dass "doppelgleisig" vorgegangen werden soll, zunächst die Anfechtung zu erklären. Für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch zuerst geltend gemacht werden soll, sollte dies unter Vorbehalt und unter Hinweis auf die ggf. beabsichtigte Anfechtung erfolgen.[27]

[21] Vgl. hierzu Wolfer, ZEV 2016, 245.
[22] Damrau/Tanck/Riedel, § 2303 Rn 25.
[23] LG Heidelberg NJW-RR 1991, 969.
[25] BGH NJW 1990, 1106.
[26] Wolfer, ZEV 2016, 245.
[27] Wolfer, ZEV 2016, 245.

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