Rz. 77

Nach § 2329 Abs. 3 BGB ist hinsichtlich der Haftung mehrerer beschenkter Personen eine besondere Reihenfolge bei deren Inanspruchnahme zu beachten. Der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, für den Ergänzungsanspruch haftet. An der Reihenfolge der Haftung kann der Erblasser selbst nichts ändern.[135] Hinsichtlich des Zeitpunkts ist nach h.M. auf den Vollzug der Schenkung abzustellen.[136] Ist die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen, ist grundsätzlich der Erbfall maßgebend.[137]

 

Rz. 78

Schwierigkeiten entstehen in der Praxis insbesondere dann, wenn der zuletzt Beschenkte eine geringe Zuwendung erhält, die für die Erfüllung des Ergänzungsanspruchs an sich nicht ausreicht. In einem solchen Fall ist dann nämlich das nächst jüngere Geschenk in die Haftung zu nehmen. Hier stellt sich insbesondere das prozessuale Problem der Verjährungshemmung gegen die jeweils älteren Beschenkten (vgl. Rdn 278 ff.). Zu beachten ist auch, dass durch die Herausgabe des Geschenks an einen der Berechtigten die Bereicherung und damit der Anspruch anderer Berechtigter entfallen.

 

Rz. 79

Ebenso wie bei der Frage der Haftung des Erben und der Durchgriffshaftung auf den Beschenkten stellt sich innerhalb des Anspruchs nach § 2329 BGB bei der Frage der Reihenfolge der Haftung das Problem der Leistungsfähigkeit des jeweils zuletzt Beschenkten. In der Rechtsprechung und Literatur besteht weitestgehend Einigkeit dahin, dass ein Durchgriff auf einen früheren Beschenkten nicht in Frage kommt, wenn der später Beschenkte zwar ganz für den Ergänzungsanspruch haftet, aber nicht zahlungsfähig ist.[138] Ebenso wie bei der Frage der Durchgriffshaftung auf den Beschenkten nach § 2329 BGB will v. Olshausen[139] den Ergänzungsberechtigten das Insolvenzrisiko des später Beschenkten nicht allein tragen lassen.

 

Rz. 80

Zum prozessualen Vorgehen mittels Leistungs- und Feststellungsklage siehe Rdn 280.

[135] Staudinger/v. Olshausen, § 2329 Rn 56.
[136] BGH NJW 1983, 1485; OLG Hamm NJW 1969, 2148; Staudinger/v. Olshausen, § 2329 Rn 61 m.w.N.
[138] BGH NJW 1955, 1185; Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 24; MüKo-BGB/Lange, § 2329 Rn 13.
[139] Staudinger/v. Olshausen, § 2329 Rn 57.

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