Rz. 269

Die Kosten der Teilnahme des Rechtsanwalts des Beklagten bei einer notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Reisekosten) sind nicht als Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Kostenentscheidung des Schlussurteils durchsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Erbe durch Teilurteil verurteilt wurde, über den Bestand des Nachlasses durch ein im Beisein des Pflichtteilsberechtigten aufgenommenes notarielles Verzeichnis Auskunft zu erteilen.[427]

 

Rz. 270

Die Kosten für die Teilnahme bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind nicht als Verfahrensgebühr oder als Geschäftsgebühr festsetzbar, weil es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt. Kosten des Rechtsstreits sind nur diejenigen Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die lediglich der Erfüllung eines Urteilsspruchs dienen.

 

Rz. 271

Offengelassen hat das OLG München[428] die Frage, ob die Kosten des Anwalts bei der Teilnahme an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können. Diese würden dann nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

[427] OLG München OLGR 1997, 167.
[428] OLG München OLGR 1997, 167.

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