Rz. 159

Dem Auskunftsverpflichteten steht die Einrede der Erfüllung zu, wenn er gegenüber dem Berechtigten bereits Auskunft erteilt hat.[281] Dies ist dann der Fall, wenn der auskunftsverpflichtete Erbe ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat[282] und er hinsichtlich etwaiger Schenkungen die ihm zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Verdacht besteht, dass der Erblasser in dem maßgeblichen Zeitraum unentgeltliche Zuwendungen getätigt hat.[283]

 

Rz. 160

 

Praxishinweis

Die Schwierigkeit besteht in der Praxis bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Erfüllung (erfüllungstaugliche Leistung) des Auskunftsbegehrens vorliegt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Auskunftsberechtigten grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung eines vorgelegten Nachlassverzeichnisses zugesprochen wird.

 

Rz. 161

Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage ist unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.[284] Im Rahmen der Vollstreckung kann der Auskunftsschuldner verpflichtet werden, bei entsprechenden Verdachtsmomenten bspw. seinen Auskunftsanspruch gegenüber Banken geltend zu machen, Kontounterlagen einzusehen und hinsichtlich etwaiger Verfügungen des Erblassers zu ermitteln.[285] Auf das Angebot zur Abtretung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Kreditinstitut braucht sich der Gläubiger nicht einzulassen.[286]

 

Rz. 162

Ferner richtet sich die Frage nach dem Bestehen der Einrede der Erfüllung danach, welchen konkreten Auskunftsanspruch der Berechtigte geltend gemacht hat. Hat der Pflichtteilsberechtigte z.B. seine Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses gefordert, so liegt keine Erfüllung vor, wenn der Erbe dies ignoriert und das Nachlassverzeichnis ohne Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten erstellt hat. Dem Pflichtteilsberechtigten steht dann ein Recht auf eine erneute Erstellung des Nachlassverzeichnisses in seinem Beisein zu.[287]

 

Rz. 163

Nach Auffassung des OLG Schleswig[288] darf der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht nur – wie anerkannt[289] – die Einholung eines Wertgutachtens i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern auch die von ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangte Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

 

Rz. 164

 

Praxishinweis

Zu den Voraussetzungen eines notariell erstellten Nachlassverzeichnisses vgl. OLG Celle ZErb 2002, 166. Danach ist der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht dadurch erfüllt, dass der Notar die Erklärungen des Auskunftspflichtigen beurkundet. Das OLG Celle verlangt seitens des Notars vielmehr eine eigene Ermittlungspflicht. Nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken[290] genügt ein notarielles Nachlassverzeichnis den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.

[281] Dieckmann, NJW 1988, 1809.
[282] OLG Bremen FamRZ 1997, 1437.
[283] OLG Stuttgart ZErb 2016, 107.
[285] OLG Stuttgart ZErb 2016, 107.
[286] OLG Stuttgart ZErb 2016, 107.
[287] OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1198.
[289] BGH FamRZ 1989, 857.
[290] OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373.

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