Rz. 89

§ 48 Abs. 3 RVG spricht nur von der Beiordnung. Für den Mehrvergleich fallen Gerichtskosten an (Nr. 1500 FamGKG KV). Es wird vertreten, dass die Gerichtskosten nicht gefordert werden können wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG). Das ist dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend konsequent, auch wenn man bedenkt, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO nicht von der Beiordnung, sondern von der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe spricht.

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