Rz. 27

Wenn nur ein Teil der Gegenstände, die zunächst Gegenstand der Beratung waren und später Gegenstand der außergerichtlichen Vertretung oder eines gerichtlichen Verfahrens werden, stellt sich die Frage, ob die Beratungsgebühr/Geschäftsgebühr der Beratungshilfe vollständig oder teilweise (teilweise z.B. nach Verfahrenswerten) anzurechnen ist.

Für die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG besteht Einigkeit, dass sie auch in diesen Fällen in voller Höhe auf die nachfolgende Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angerechnet wird.[22] Für die Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) wird das Gleiche vertreten, indem verlangt wird, dass sich die Gegenstände im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit und im Rahmen des anschließenden Verfahrens "zumindest teilweise decken".[23]

[22] AnwK-RVG/N. Schneider, VV 2501 Rn 19.
[23] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 35; Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 94.

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