Rz. 88

Wenn Einigungsgespräche geführt wurden, also Gespräche mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung von Verfahren (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) oder Gespräche gem. Nr. 3101 Nr. 2, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, die Einigung aber nicht gelungen ist, werden keine Gebühren aus der Staatskasse erstattet.

Die Gebühren sind gleichwohl angefallen – 0,8 Verfahrensgebühr, Erhöhung der Terminsgebühr um den Wert der versuchten Einigung – und sind vom Mandanten zu erstatten.

Auf diese Möglichkeit muss der Mandant hingewiesen werden.[92]

[92] War der Antrag auf Erstreckung und Beiordnung bei Gegenständen, die nicht in den Katalog des § 48 Abs. 3 RVG fallen, oder für Verbundsachen, die erst nach dem Bewilligungsbeschluss anhängig gemacht wurden, vergessen worden, fallen die Gebühren zwar auch an, brauchen vom Mandanten aber wegen des Verschuldens des Anwalts nicht erstattet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge