Rz. 88
Wenn Einigungsgespräche geführt wurden, also Gespräche mit dem Ziel der Vermeidung oder Erledigung von Verfahren (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) oder Gespräche gem. Nr. 3101 Nr. 2, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, die Einigung aber nicht gelungen ist, werden keine Gebühren aus der Staatskasse erstattet.
Die Gebühren sind gleichwohl angefallen – 0,8 Verfahrensgebühr, Erhöhung der Terminsgebühr um den Wert der versuchten Einigung – und sind vom Mandanten zu erstatten.
Auf diese Möglichkeit muss der Mandant hingewiesen werden.[92]
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