Rz. 47

Die Vergütung für den berufsmäßigen Verfahrensbeistand erfolgt nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5, § 168 Abs. 1 FamFG und nicht nach dem RVG.[44]

Der Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG erhält seine Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG. Der Verfahrensbeistand macht seine Kosten gegen die Staatskasse geltend, die ihrerseits die Auslagen vom Kostenschuldner zurückfordern kann (vgl. § 1 S. 1 FamGKG i.V.m. §§ 21 ff. FamGKG).

[44] Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält pro Kind (BGH FamRZ 2010, 1896, 1893) und pro Verfahren (nach BGH FamRZ 2012, 1630 = JurBüro 2013, 319 sogar, wenn elterliche Sorge und Umgang zwei Gegenstände ein und desselben Verfahrens sind; a.A. OLG München NJW 2012, 3735) und pro Instanz eine Pauschale von 350,00 EUR, die sich auf 550,00 EUR erhöht, wenn er den erweiterten Auftrag hat (§ 158 Abs. 7 S. 2, S. 3 RVG). Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen einschl. der USt. abgegolten (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG), BGH FamRZ 2014, 1094. Durch die Abtrennung aus dem Verbund entstehen keine weiteren Gebühren (§ 21 Abs. 2 RVG, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 497). Übersicht bei Zimmermann, FamRZ 2014, 165.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge