Rz. 120

Die Fristsetzung gem. § 55 Abs. 6 RVG ist sorgfältig zu beachten. Versäumt der Anwalt die Monatsfrist, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG). Es gibt keine Wiedereinsetzung; es erlöschen sämtliche Ansprüche, die sich aus der betreffenden Beiordnung ergeben, und nicht nur die Ansprüche auf die weitere Vergütung.[147]

[147] Unstreitig OLG Zweibrücken AGS 2013, 530; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 55 RVG Rn 37, 38.

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