Rz. 120
Die Fristsetzung gem. § 55 Abs. 6 RVG ist sorgfältig zu beachten. Versäumt der Anwalt die Monatsfrist, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 6 S. 2 RVG). Es gibt keine Wiedereinsetzung; es erlöschen sämtliche Ansprüche, die sich aus der betreffenden Beiordnung ergeben, und nicht nur die Ansprüche auf die weitere Vergütung.[147]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen