Rz. 69

Die Wirkung des Bewilligungs-/Beiordnungsbeschlusses beginnt zunächst in dem Zeitpunkt, den der Beschluss angibt.[72] Ist kein Zeitpunkt angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkung auf den Antragszeitpunkt zurückdatiert wird, vorausgesetzt, zu diesem Zeitpunkt war ein Antrag eingereicht worden, der mit allen Unterlagen und Angaben versehen war, als er entscheidungsreif war.[73] Der Anwalt erhält Gebühren aus der Staatskasse für die Tätigkeiten, die er "nur" oder "auch" nach diesem Zeitpunkt ausgeübt hat.[74]

 

Rz. 70

Wenn Unklarheiten bestehen, sollte durch einen entsprechenden Antrag darauf hingewirkt werden, dass klargestellt wird, ab wann der Beschluss wirkt. Es können sonst im Festsetzungsverfahren Schwierigkeiten entstehen.

 

Rz. 71

Bewilligung und Beiordnung dauern grundsätzlich bis zum Ende des Verfahrens in der jeweiligen Instanz. Die sogenannte "unechte Abtrennung" (§ 137 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 FamFG) hat keinen Einfluss auf die Verfahrenskostenhilfe. War sie bewilligt, gilt sie nach Abtrennung einer Verbundsache weiter. Zur Frage, ob die Verfahrenskostenhilfe nach Abtrennung und Weiterführung als selbstständige Familiensache fortgilt, vgl. § 7 Rdn 16, 21 f.: in Verfahren nach § 137 Abs. 3, 5 S. 2 FamFG – sog. echte Abtrennung – endet die Verfahrenskostenhilfe mit der Abtrennung und muss neu beantragt werden.[75]

[72] BGH MDR 1998, 560; AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 RVG Rn 30 ff. m.w.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 90 ff.
[73] AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 RVG Rn 30 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 93 ff.
[74] Zur Frage der Rückwirkung vgl. Zimmermann, S. 163 ff. Rn 266 ff.
[75] AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 Rn 33 zur echten Abtrennung.

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