Rz. 112
Zur Vergütungsvereinbarung gilt § 3a Abs. 3 RVG. Eine Vergütungsvereinbarung ist nichtig, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Wenn eine Vergütung vereinbart wird, die nicht höher ist als die gesetzliche Vergütung, ist die Vereinbarung gültig. Die "gesetzliche Vergütung" kann nur das bedeuten, was sie sonst auch bedeutet, nämlich die Gebühr gem. Tabelle zu § 13 RVG ("Reichenrecht").[137]
Rz. 113
Streitig ist, welche Wirkung eine solche Vergütungsvereinbarung während der Dauer von Bewilligung und Beiordnung hat.
Rz. 114
Ist die vertraglich vereinbarte gesetzliche Gebühr ebenso gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gesperrt oder bewirkt eine solche Vergütungsvereinbarung die Aufhebung dieser Sperre? Nach ganz h.M. hat diese Gebührenvereinbarung während der Dauer der Bewilligung keine rechtliche Wirkung. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift auch hier ein.[138]
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