Rz. 112

Zur Vergütungsvereinbarung gilt § 3a Abs. 3 RVG. Eine Vergütungsvereinbarung ist nichtig, wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Wenn eine Vergütung vereinbart wird, die nicht höher ist als die gesetzliche Vergütung, ist die Vereinbarung gültig. Die "gesetzliche Vergütung" kann nur das bedeuten, was sie sonst auch bedeutet, nämlich die Gebühr gem. Tabelle zu § 13 RVG ("Reichenrecht").[137]

 

Rz. 113

Streitig ist, welche Wirkung eine solche Vergütungsvereinbarung während der Dauer von Bewilligung und Beiordnung hat.

 

Rz. 114

Ist die vertraglich vereinbarte gesetzliche Gebühr ebenso gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gesperrt oder bewirkt eine solche Vergütungsvereinbarung die Aufhebung dieser Sperre? Nach ganz h.M. hat diese Gebührenvereinbarung während der Dauer der Bewilligung keine rechtliche Wirkung. Die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift auch hier ein.[138]

[137] Gerold/Schmidt/Mayer, § 3a RVG Rn 42.
[138] H.M., Gerold/Schmidt/Mayer, § 3a RVG Rn 42; a.A. N. Schneider, AGS 2009, Heft 1 II (N. Schneider ist für den Wegfall der Sperrwirkung, weil sonst die Vergütungsvereinbarung gar keinen Sinn hätte).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge