Rz. 84

Die Erstattung setzt voraus, dass der Vergleich wirksam abgeschlossen und von Bestand ist. Im Fall des Widerrufs (Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG) zahlt die Staatskasse nichts; das gleiche gilt, wenn es nicht zur Ehescheidung kommt. Soweit nämlich diese Verträge "für den Fall der Scheidung" geschlossen sind, hängt ihre Wirksamkeit und damit Vergütungspflicht davon ab, dass diese Bedingung auch eintritt. Auszunehmen sind Gegenstände – die ebenfalls von § 48 Abs. 3 RVG erfasst sind – welche die Trennungszeit betreffen, insbesondere Regelungen des Getrenntlebensunterhalts. Insoweit ist jeweils zu prüfen (§ 139 BGB), ob die für die Trennungszeit getroffene Vereinbarung Bestand hat, wenn der Teil der Vereinbarung, der sich auf die nacheheliche Zeit bezieht, nicht wirksam wurde, weil es nicht zur Scheidung kam.

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