Rz. 82

Die Zahlungsverpflichtung gem. § 48 Abs. 3 RVG umfasst nur die Einigung über Gegenstände, die von § 48 Abs. 3 RVG erfasst sind. Erstreckt sich die Einigung auf nicht erfasste Gegenstände, ist hieraus keine Zahlung aus der Staatskasse zu leisten, wenn nicht die Erstreckung der Beiordnung und Bewilligung erfolgreich beantragt wurde. Der Anspruch auf Vergütung ist dann so zu berechnen, als würde die Vereinbarung sich nur auf Gegenstände i.S.d. § 48 Abs. 3 RVG beziehen. Insoweit ist die Differenzmethode (nicht die Quotenmethode) anzuwenden.[88]

[88] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 150.

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