Rz. 302

Gemäß § 202 BGB können Verträge über die Verjährung geschlossen werden. Gegenstand eines Vermächtnisses kann daher auch der Anspruch auf Abschluss eines verjährungsverlängernden Vertrages sein. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden.[316] Vermächtnisweise kann bspw. bei angeordneter Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners pflichtteilsberechtigten Kindern der Anspruch zugewandt werden, dass der Überlebende eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche mit den Kindern vereinbart.

 

Rz. 303

In einem gemeinschaftlichen Testament wäre es auch möglich, dass jeder Ehegatte/Lebenspartner als Überlebender schon im Testament erklärt, er werde auf die Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der (auf den Tod des Erststerbenden enterbten) Abkömmlinge für die Dauer von 30 Jahren seit dem Erbfall des Erststerbenden verzichten. Trotzdem soll aber der Pflichtteilsanspruch nicht gegen den Willen des Überlebenden geltend gemacht werden.

[316] Vgl. Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, 2002, Rn 138; Keim, ZEV 2004, 173.

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