Rz. 294

Während das dingliche Vorkaufsrecht sowohl für den ersten Verkaufsfall als auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden kann, besteht das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nur für einen Verkaufsfall.[313] Die im Schuldrecht bestehende Vertragsfreiheit lässt es aber zu, ein Vermächtnis über ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht in der Weise zuzuwenden, dass dieses vom Berechtigten (= Vermächtnisnehmer) auch bei jedem weiteren Verkauf des Grundstücks durch den Vermächtnisbeschwerten oder einen Rechtsnachfolger bestehen soll.

 

Rz. 295

Wird ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht vermächtnisweise zugewandt, empfiehlt es sich, dem Vermächtnisnehmer auch einen Anspruch auf Sicherung durch Vormerkung im Grundbuch mit zu gewähren. Gerade für den Fall der Ausübbarkeit des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts bei mehreren Verkaufsfällen ist eine Sicherung durch Vormerkung nahezu unabdingbar, weil andernfalls jeder Dritterwerber in Unkenntnis des bestehenden Vorkaufsrechts den Kaufvertrag abschließen würde. Ein Anspruch auf Sicherung durch Vormerkung besteht kraft Gesetzes nicht, deshalb muss dieser besonders zugewandt werden (vgl. Rdn 297).

 

Rz. 296

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht besteht darin, dass das schuldrechtliche Vorkaufsrecht mit einem vom Erblasser bestimmten Kaufpreis für den Vorkaufsfall eingeräumt werden kann, während beim dinglichen Vorkaufsrecht ein bestimmter fester Kaufpreis entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gilt. Will der Erblasser den vorkaufsberechtigten Vermächtnisnehmer also in der Weise begünstigen, dass er nicht nur in einen Kauf eintreten kann, sondern auch noch zu einem günstigeren Kaufpreis erwerben können soll als in dem Vertrag mit dem Dritten festgelegt wurde, kann dies beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht im Testament bestimmt werden.

 

Rz. 297

Muster 14.51: Schuldrechtliches Vorkaufsrecht mit günstigem Kaufpreis; Vormerkungsanspruch

 

Muster 14.51: Schuldrechtliches Vorkaufsrecht mit günstigem Kaufpreis; Vormerkungsanspruch

Meinem Neffen _________________________ räume ich im Wege des Vermächtnisses das schuldrechtliche Vorkaufsrecht an dem Hausgrundstück _________________________ für den ersten Verkaufsfall ein mit der Maßgabe, dass er als Kaufpreis lediglich 80 % des Schätzwertes des Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch zu zahlen hat. Er ist berechtigt, zur Sicherung des Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eintragen zu lassen. Das Vorkaufsrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Ein Ersatzvermächtnisnehmer wird entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht benannt.

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