Rz. 261

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Verpflichtung, der Allgemeinheit zugängliche Orte ausreichend abzusichern, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers kann auf den Generalübernehmer übertragen werden. Hierzu ist eine klare Absprache erforderlich. Im Übrigen obliegt diese Verkehrssicherungspflicht dem Generalübernehmer nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B für seine Arbeiten, soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist.

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