Im Regelfall dürfte zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer ein Bauvertrag zustande kommen, der die Bestimmungen der VOB zum Vertragsbestandteil macht. Sie haben die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die VOB enthält im Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Dort sind neben Leistungsumfang, Vergütung und Abnahme auch wesentliche Dinge zur Bauausführung geregelt.

Auftraggeberseitig bestehen u. a. folgende Rechte und Pflichten:

Der Auftraggeber

  • muss für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer regeln,
  • darf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung überwachen und unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind.

Der Auftragnehmer

  • muss die Leistungen unter eigener Verantwortung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen ausführen,
  • für Ordnung auf der Arbeitsstelle sorgen,
  • ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich,
  • muss dem Bauherrn Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren, unverzüglich und schriftlich mitteilen,
  • hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen.
 
Wichtig

Übergabe der Verkehrssicherungspflicht

In den Bauverträgen wird häufig die Geltung der VOB/B vereinbart. Öffentliche Auftraggeber sind dazu sogar verpflichtet. Der Bauvertrag in Verbindung mit der VOB/B beinhaltet wesentliche Elemente der Verkehrssicherung, die der Bauherr damit auf den Bauunternehmer überträgt. Die Verantwortlichkeit des Bauherrn geht dabei von der primären in die sekundäre Verkehrssicherungspflicht über. Die Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht verbleibt beim ihm.

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