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Die wichtigsten Fristen aus dem Terminplan werden dann nochmals unter § 5 des Vertrages als Ausführungsfristen aufgenommen, damit eine Inverzugsetzung ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB eintritt. Ist keine Vertragsfrist für die Fertigstellung vereinbart, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug zu setzen. Neben der Mahnung fordert § 286 Abs. 1 BGB das Setzen einer angemessenen Frist zur Fertigstellung.
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