Rz. 21

Bezüglich der Pläne des Architekten und Tragwerkplaners bedarf es unter Umständen der Beifügung von Planlisten. Hier muss darauf Wert gelegt werden, dass die Pläne genau bezeichnet werden, sowohl was den Ausführungsstand als auch den Zeitpunkt der Entstehung betrifft.

 

Rz. 22

Wenn die Baugenehmigung bereits vorliegt, sollte diese zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, weil diese bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Bauarbeiten ist.

Damit für den Bauherrn die Fertigstellung des Bauvorhabens in zeitlicher Sicht gesichert ist, sind die entsprechenden Baufristen verbindlich zu vereinbaren. Neben den in § 5 dieses Vertrages enthaltenen Ausführungsfristen ist insbesondere ein Terminplan dann erforderlich, wenn es sich um umfangreiche oder mehrere Gewerke umfassende Bauleistungen handelt.

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