Rz. 159

Der Auftraggeber hat das Recht, Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen, § 1 Abs. 3 VOB/B. Die Anordnung zusätzlicher Leistungen kann der Auftraggeber verlangen, wenn der Betrieb des Auftragnehmers hierauf eingerichtet ist und die zusätzliche Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich wird, § 1 Abs. 4 VOB/B. Die Vergütungsfolge für Nachtragsforderungen richtet sich nach § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B. Nach § 2 Abs. 5 VOB/B berechnet sich die Nachtragsforderung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.[24]

 

Rz. 160

Der Idealfall ist die Vorlage eines Angebotes über die Kosten für die geänderte oder zusätzliche Leistung vor der Ausführung. Wenn dies aus Zeitgründen möglich ist, sollte dies auch eingehalten werden. Der Erhalt der Vergütung ist nicht davon abhängig, dass ein entsprechendes Angebot vorliegt. Bei der zusätzlichen Leistung ist nach § 2 Abs. 6 VOB/B nur erforderlich, dass der Auftragnehmer die Mehrkosten ankündigt. Da dem Auftragnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Fristverlängerung bei einer zusätzlichen Leistung u.U. auch bei einer geänderten Leistung zusteht, ist es hier empfehlenswert, die entsprechende Fristverlängerung in den Bauzeitenplan einzuarbeiten.

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