Kurzbeschreibung
Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags hat der Auftraggeber eine ändernde Anordnung gegeben. Nach seiner Auffassung führt dies zu einer Reduktion der Vergütung und er fordert den Auftragnehmer auf, unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 VOB/B die neue Vergütungsforderung im Wege eines Nachtragsangebots zu ermitteln und das Nachtragsangebot vorzulegen. Mit dem nachfolgenden Schreiben legt der Auftragnehmer das Nachtragsangebot vor.
Änderungsanordnung
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Vereinbarung eines neuen Preises aufgrund ändernder Anordnung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B[1]
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
an dem o. g. Bauvorhaben haben Sie den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang durch Ihre Anordnung vom _______________ geändert.
Gem. § 2 Abs. 5 VOB/B ist daher ein neuer Preis unter Berücksichtigung der durch die Änderung entstandenen Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, da durch die Änderung die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert wurden.[2]
Wir übersenden Ihnen daher in der Anlage zu diesem Schreiben unser Nachtragsangebot, in welchem unter Berücksichtigung der durch die Änderung entstandenen Mehr- und Minderkosten der neu zu vereinbarende Preis ausgewiesen ist.[3]
Wir dürfen Sie bitten, das Nachtragsangebot zu prüfen und kurzfristig zu bestätigen. Für eine evtl. erforderliche Besprechung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Achtung: Es ist nicht klar, ob die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B nach der Einführung von § 650c BGB bei einer abgeänderten VOB/B noch wirksam ist. Zum Teil wird in der Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B ein direkter Verweis auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung als einzige Grundlage zur Ermittlung der Änderungsvergütung gesehen. Dies widerspricht § 650c Abs. 2 BGB, wo dem Auftragnehmer ein Wahlrecht eingeräumt wird. Der Auftragnehmer soll frei entscheiden dürfen, auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung aus einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Kalkulation zurückgreifen zu können oder gem. § 650c Abs. 1 BGB aufgrund der tatsächlich erforderlichen Kosten infolge der Anordnung abrechnen zu dürfen. Ebenso kann der Auftraggeber, wenn er die vereinbarungsgemäße Hinterlegung einer Urkalkulation ablehnt, erzwingen, dass nur nach den tatsächlich erforderlichen Kosten abgerechnet wird. Klar ist damit, dass die Abrechnung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn immer zulässig ist. Sieht man in § 2 Abs. 5 VOB/B keine verbindliche Regelung, die den Auftragnehmer zum Rückgriff auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung verpflichtet, bestehen gegen die Regelung keine Bedenken. Nach dieser Auffassung werden Nachträge auch über § 2 Abs. 5 VOB/B aufgrund der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet (KG Berlin, Urteil v. 10.7.2018, 21 U 30/17, ZfBR 2018 S. 670). Im Moment lässt sich nicht sagen, wie diese Streitfrage entschieden werden wird.
Grundsätzlich sollte der Auftragnehmer jedoch im Fall einer ändernden Anordnung unverzüglich dem Auftraggeber zu erwartende Mehrkosten ankündigen, da die Abgrenzung, ob die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B oder aber die des § 2 Abs. 6 VOB/B einschlägig ist, in Grenzfällen schwierig ist. § 2 Abs. 6 VOB/B formuliert als Anspruchsvoraussetzung, dass der Auftragnehmer den Anspruch auf besondere Vergütung dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der Leistung ankündigt. Es sollte hier sicherheitshalber auch im Fall des § 2 Abs. 5 VOB/B eine einheitliche Abwicklung erfolgen und die Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs vorgenommen werden. Es ist deshalb dem Auftragnehmer anzuraten, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 VOB/B auch dann herbeizuführen, wenn er im Vorfeld d...
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