Rz. 39

In § 650g Abs. 4 BGB ist geregelt, dass die Vergütung zu entrichten ist, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat und der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Damit hier eine Rechnungsprüfung auch vorgenommen werden kann, ist eine Zahlungsfrist von 14 Tagen im Vertrag aufgenommen.

 

Rz. 40

Bezüglich der Abschlagszahlungen ist in § 632a Abs. 1 BGB Folgendes geregelt:

 

Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

 

Rz. 41

Eine 5 %ige Sicherheit ist nach dem Gesetz nur geschuldet, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB handelt.

Alternativ ist hier in § 2.1 Nr. 8 des Vertragsmusters ein Zahlungsplan zur Vertragsgrundlage gemacht worden, damit die entsprechenden Zahlungstermine auch festgelegt sind.

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