Rz. 114

Die Ausführung der Bauleistung ist in erster Linie nach den im Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen. Hierbei kann es sich um Fristen bezüglich des Baubeginns, der Fertigstellung, aber auch um Zwischen- oder Einzelfristen handeln. Wichtig ist, dass es sich um Vertragsfristen gem. § 5 Abs. 1 VOB/B handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Frist zwischen beiden Parteien im Sinne eines Vertrages vereinbart worden ist. Einseitig gesetzte Fristen sind grundsätzlich keine Vertragsfristen und haben somit keine bindende Wirkung. Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, § 5 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Aus diesem Grunde sind im Vertrag nicht nur bestimmte Fristen aufgenommen worden. Es ist auch klargestellt, dass die im Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen Vertragsfristen sind.

 

Rz. 115

Kann eine Frist für den Beginn der Arbeiten nicht vereinbart werden, etwa weil noch keine Baugenehmigung vorliegt, sieht die VOB/B vor, dass der Auftragnehmer zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber die Arbeiten aufzunehmen hat, § 5 Abs. 2 VOB/B.

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