Kurzbeschreibung

Zwischen den Bauvertragspartnern wurde ein Bauvertrag geschlossen, der zu der Dauer der Bauzeit keine Regelungen enthält. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss einen Bauzeitenplan, der nach Auffassung des Auftraggebers für die Ausführung der Leistung verbindlich sein soll.

Bauzeitenplan

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

wegen Ausführungsfrist

hier: Bauzeitenplan

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

in dem zwischen uns abgeschlossenen Bauvertrag wurden keine verbindlichen Fristen und Fertigstellungstermine festgelegt.[1] Trotzdem haben Sie uns nunmehr einen Bauzeitenplan übersandt, der auch für die Ausführung unserer Leistungen verbindlich sein soll.[2]

Wir teilen Ihnen deshalb mit, dass wir den Bauzeitenplan für die Ausführungsfrist unserer Leistung nicht als maßgebend betrachten. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 VOB/B, dass in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.

Wir bitten deshalb um Mitteilung, wann wir voraussichtlich mit unserer Leistung beginnen können.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Werden keine verbindlichen Fertigstellungstermine vereinbart, muss der Auftragnehmer seine Leistung dennoch in angemessener Zeit ohne Verzögerungen fertigstellen. Für den BGB-Vertrag ist bereits entschieden, dass der Auftragnehmer eine rechtzeitige Fertigstellung nachweisen muss (BGH, Urteil v. 21.10.2003, X ZR 218/01, NZBau 2004 S. 155). Diese Grundlage gilt für den VOB/B Vertrag ohne vereinbarte Fristen entsprechend, weil auch dort eine Pflicht zur Fertigstellung in angemessener Zeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B besteht. Für den Nachweis der rechtzeitigen Fertigstellung sind Behinderungsanzeigen dringend notwendig. Behinderungsanzeigen sind die Vorsorge gegen Ansprüche aus Bauzeitüberschreitung.

Sind in einem VOB-Vertrag Fristen vereinbart, gilt Folgendes: Die Ausführungsfristen der VOB/B gliedern sich in Vertrags- und Einzelfristen. Während die Vertragsfristen für die Vertragsparteien verbindlich sind, sind die Einzelfristen unverbindlich. Diese können im Einzelfall herangezogen werden, um beispielsweise einen unangemessenen Baustelleneinsatz des Auftragnehmers zu belegen.

Die Einzelfristen betreffen lediglich Fristen, die nur einen Leistungsteil aus dem Gewerk betreffen. Vertragsfristen beziehen sich auf den Beginn und das Ende der gesamten Werkleistung. Verbindlich sind nur die Vertragsfristen. Allerdings können für einzelne Leistungsteile auch Zwischenfristen als verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden (BGH, Beschluss v. 26.2.2009, VII ZR 121/08, BauR 2009 S. 1188).

Eine Frist ist dann eine Vertragsfrist, wenn die Vertragsparteien einen bestimmten Termin für den Beginn und das Ende der Werkleistung vereinbart haben. Zu beachten ist hierbei, dass der Termin bestimmt sein muss. Nicht ausreichend sind Angaben wie "ungefähr, etwa, soll am ...".

Die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Fristen betreffen i. d. R. lediglich Teile der gesamten Werkleistung. Der Bauzeitenplan kann deshalb nur dann als Vertragsfrist gelten, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt. Wird der Bauzeitenplan erst nachträglich übersandt, liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor. Er kann deshalb gegenüber dem Auftragnehmer nicht verbindlich sein.

Hinweis: Die Fristensystematik des § 5 VOB/B kann indessen nicht auf den BGB-Bauvertrag übertragen werden. Wird beispielsweise in einem BGB-Bauvertrag, ohne dass die Geltung der VOB/B vereinbart worden wäre, ein Bauzeitenplan als Vertragsgrundlage mit aufgenommen, so sind sämtliche in diesem Bauzeitenplan enthaltenen Fristen verbindliche Vertragsfristen.

[2] Zu beachten ist weiter, dass die Auftraggeber häufig vom Auftragnehmer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B die Vorlage eines Bauzeitenplans verlangen. Die vom Auftragnehmer dort aufgeführten Fristen gelten jedoch nicht als Vertragsfrist. Hier fehlt es an der ausdrücklichen vertraglichen Einbeziehung, da der Auftragnehmer lediglich seiner Pflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B nachkommt.

Wird, wie vorliegend, nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber ein Bauzeitenplan übersandt, kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer keine Geltung als Vertragsfrist beanspruchen. Es bleibt dann bei der Regelung des § 5 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen hat.

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