Rz. 108

Ausgegangen wird von einer Vergütung nach Einheitspreisen. § 2 Abs. 2 VOB/B geht davon aus, dass nach den vertraglichen Einheitspreisen die ausgeführte Leistung berechnet wird, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. Pauschalsumme, Stundenlohnsätze) vereinbart ist. Bei einem Einheitspreisvertrag liegt das Mengenrisiko beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer rechnet die am Schluss festgestellte tatsächliche Leistung ab. Entsprechend ist der Gesamtpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein vorläufiger Preis. Die Abrechnung muss prüffähig unter Zugrundelegung der Abrechnungsregeln unter Nr. 5 der jeweiligen allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV = VOB/C) abgerechnet werden. Grundsätzlich ist der vertragliche Einheitspreis für die Dauer der Ausführung ein Festpreis. Eine Abweichung des Einheitspreises ist nur dann gegeben, wenn die voraussichtliche Menge um mehr als 10 % nach oben oder unten von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang abweicht, § 2 Abs. 3 VOB/B. In diesem Fall kann jede Vertragspartei einen neuen Einheitspreis auf Basis der tatsächlichen Kosten verlangen. Ein Ausschluss des Vergütungsanpassungsanspruchs aus § 2 Abs. 3 VOB ist wohl wirksam, stellt aber einen Eingriff in die VOB/B dar.

 

Rz. 109

Alternativ wird die Vereinbarung eines Pauschalpreises vorgesehen. Ist eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert, § 2 Abs. 7 VOB/B. Dies gilt nur für die Leistungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Inhalt des Vertrages sind. Sofern der Auftraggeber nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen beauftragt, ändert sich die Vergütung entsprechend dem nachgewiesenen Mehraufwand, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B.

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