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Die generellen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ergeben sich aus § 642 BGB. Beim Bauvertrag ist der Auftraggeber insbesondere dazu verpflichtet, die eventuell notwendige Baugenehmigung zu besorgen. Weiterhin hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass von ihm zu treffende Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden, damit die Arbeiten des Auftragnehmers nicht behindert werden.

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