Rz. 92

Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind möglichst genau zu bezeichnen. Dies umfasst zum einen das Gewerk, zum anderen die einzelnen Teilleistungen, die sich beim Einheitspreisvertrag insbesondere aus dem Angebot ergeben.

 

Rz. 93

Wichtig ist auch, dass das Grundstück genau bezeichnet ist, auf welchem die Bauleistung zu erbringen ist.

 

Rz. 94

Was die Verpflichtung zur Grundstücksbesichtigung betrifft, so darf eine entsprechende Klausel nicht so ausgestaltet sein, dass spätere Nachforderungen aufgrund unberücksichtigter Erschwernisse nicht anerkannt werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge