Rz. 42

Macht der Arbeitnehmer ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend, dann muss er rechtlich erhebliche Interessen darlegen, die die pauschale Interessenabwägung des BAG als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Es muss also zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen werden, ggf. glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden, dass das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bereits im Zeitraum vor einem ersten Urteil im Kündigungsschutzprozess das grundsätzlich zu bejahende Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt. Entsprechendes gilt nach einem klageabweisenden Urteil. Nach der Entscheidung des BAG werden hierfür nur sehr seltene Ausnahmefälle in Betracht kommen. Der Arbeitnehmer hat Umstände anzuführen und ggf. glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen, die über das generelle Beschäftigungsinteresse im ungekündigten Arbeitsverhältnis hinausgehen. In diesem Zusammenhang sind Situationen zu benennen, in denen durch die Nichtweiterbeschäftigung die Erhaltung oder Erlangung einer besonderen beruflichen Qualifikation ernstlich in Frage gestellt wird. In Betracht kommen weiter rechtserhebliche Aspekte der Geltung in der Berufswelt und der Erhalt von sehr spezifischen Fachkenntnissen.[37]

[37] BAG (GS) v. 27.2.1985, NZA 1985, 702; vgl. auch BAG v. 8.4.1988, NZA 1988, 741; LAG Berlin v. 22.2.1991, BB 1991, 1050.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge