Rz. 40

In dem Zeitraum nach klageabweisendem Instanzurteil bis zu einem stattgebenden Urteil oder bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss besteht als Regel der allgemeine WBA nicht. Als Ausnahmetatbestand kann hier nur eingreifen, dass dem Arbeitnehmer ein besonderes schutzwürdiges Interesse an tatsächlicher Beschäftigung zuzubilligen ist.

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