Rz. 15

Künftig kann gem. § 8 VVG jeder Versicherungsnehmer grundsätzlich seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung von Versicherungsschein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufen.

 

Rz. 16

 

Beachte

Das Widerrufsrecht besteht bei einem für den Versicherer nicht nachweisbaren Zugang der vorgenannten Unterlagen unbegrenzt, anders als nach dem bisherigen § 5a VVG a.F. (bisher Erlöschen des Widerrufsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie). Allerdings ist der Vertrag während des Laufs der Widerrufsfrist – anders als nach altem Recht – schwebend wirksam. Im Falle des Widerrufs kommt es gem. § 9 VVG lediglich zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis, bei dem die Prämie nur anteilig ab Zugang des Widerrufs erstattet wird. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Vertrag nicht wie bei § 5a VVG a.F. ex tunc, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Widerrufs – also ex nunc – rückabgewickelt wird, sodass bis zum Widerruf auch Versicherungsschutz besteht.

 

Rz. 17

Die Missbrauchsmöglichkeiten sind daher deutlich eingeschränkt gegenüber der Rechtslage beim Widerruf nach § 5a VVG a.F. Seinerzeit konnte der Versicherungsnehmer bei nicht nachweisbarem Zugang sämtlicher Unterlagen, wenn in der Zwischenzeit kein Versicherungsfall eingetreten war, kurz vor Ablauf der Jahresfrist den Vertrag widerrufen mit der Folge, dass ihm sämtliche Prämien zurückzuzahlen waren. Damit erhielt er faktisch Versicherungsschutz, der ihn nur dann etwas kostete, wenn sich tatsächlich ein Versicherungsfall ereignete.

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