Rz. 425

Für einen Streit mit dem Rechtsschutzversicherer selbst über dessen Deckungspflicht besteht gem. § 3 Abs. 2 h ARB in keinem Fall ein Rechtsschutzanspruch.

 

Hinweis

Der rechtsschutzversicherte Mandant ist umfassend über die Voraussetzungen der Rechtsschutzdeckung aufzuklären. Anderenfalls besteht bei Erteilung von Mandaten, für die keine Deckung erteilt wird, ein erhebliches Regressrisiko des Anwalts, weil der Mandant grundsätzlich nicht damit rechnen muss, persönlich Kosten tragen zu müssen, insbesondere wenn er – wie es üblich ist – die Rechtsschutzabwicklung dem Anwalt überlassen hat (vgl. z.B. OLG Düsseldorf VersR 1976, 892; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 1370; OLG Celle v. 19.3.2008 – 3 U 242/07 – juris; Harms, VersR 1990, 818).

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