Rz. 85

Im Bereich der Falschangaben nach dem Versicherungsfall gegenüber dem Versicherer oder der Polizei spielen eine Rolle:

Falschangaben zum Alkoholgenuss
unvollständige oder unzutreffende Beantwortung der Fragen des Schadenformulars, z.B. unrichtige Angaben zum Wert des Fahrzeugs oder seines Kilometerstandes (OLG Karlsruhe zfs 1999, 249, 250). Zur Annahme von Arglist und zur nachträglichen freiwilligen Korrektur unzutreffender Angaben vgl. OLG Düsseldorf r+s 2015, 496.
 

Rz. 86

Im Bereich der Falschangaben im Schadenformular ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch eine Erkundigungspflicht des Versicherers besteht. Ferner muss das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar berührt sein (BGH VersR 1995, 1043). Das ist nicht der Fall, wenn der Versicherer bereits Kenntnis von der Information hat (KG VersR 2011, 789; OLG Hamm VersR 2018, 929) oder auch generell nach einer endgültigen Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer (BGH VersR 1989, 842).

 

Rz. 87

 

Hinweis

Das Aufklärungsinteresse des Versicherers endet mit der endgültigen Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ab diesem Zeitpunkt bestehen keine Aufklärungspflichten mehr.

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