Leitsatz (amtlich)

1. Fragt ein Versicherer nach dem "Kilometerstand" des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs, so muss ein Versicherungsnehmer dies als Frage nach der wirklichen Laufleistung verstehen.

2. Einem Versicherer, der bei der Bearbeitung des Schadenfalles am PC lediglich erkennen kann, dass ein Schadenfall vorhandenen war, ist nicht gehalten, seine archivierten Akten durchzusehen, um zu prüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit den Angaben in der früheren Reparaturrechnung vereinbar sind.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 12 O 169/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.8.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 12 O 169/04, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.900 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger hatte bei der Beklagten auf der Grundlage eines Antrages vom 20.9.2002 (Bl. 21/22 d.A.) für seinen Pkw BMW 523i, amtl. Kennzeichen ..., gem. Versicherungsschein Nr. YYY (Bl. 94 d.A.) eine Kraftfahrtversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie Vollkasko inkl. Teilkasko jeweils mit Selbstbeteiligung - unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff. d.A.) abgeschlossen.

Am 22.4.2003 zeigte der Kläger ggü. der Beklagten zunächst telefonisch den Diebstahl seines Fahrzeugs an (Bl. 73 d.A.). Von dem den Anruf entgegen nehmenden Sachbearbeiter der Beklagten wurde, ebenso wie in der von der Polizei nach den Angaben des Klägers am selben Tag gefertigten Anzeige (Bl. 39 ff. d.A.), ein Kilometerstand des "entwendeten Fahrzeugs" von "82.000" bzw. "ca. 80.000" aufgenommen. In dem dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten und von diesem unter dem 28.4.2003 ausgefüllten Schadensformular "Schadensmeldung für Fahrzeugentwendungen" (Bl. 46 ff. d.A.), in dem in Fettdruck unter der Unterschriftenzeile auf die den Versicherungsnehmer gem. § 7 AKB treffende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen Beantwortung aller Fragen sowie auf die Folgen der Verletzung der vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen worden war, wurde neben der Schilderung des Schadenshergangs der Kilometerstand am Schadenstag mit "ca. 82.000" angegeben; auch in dem für den Sachverständigen bestimmten und mit einem Hinweis auf die Folgen unrichtiger/unvollständiger Angaben versehenen Schadensformular, in dem von dem Kläger im Einzelnen die Ausstattung des Fahrzeugs angegeben worden war, wurde ein Kilometerstand von "ca. 82.000" genannt (Bl. 49 d.A.). Auf dieser Grundlage ermittelte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 17.200 EUR (Bl. 51 d.A.).

Mit Schreiben vom 22./24.10.2003 (Bl. 52 ff. d.A.), bei dem Kläger eingegangen am 25.10.2003 (Bl. 6 d.A.), versagte die Beklagte für den geltend gemachten Schadensfall Versicherungsschutz unter Hinweis darauf, dass der Kläger sowohl in der Diebstahlsanzeige als auch in der ihr ggü. abgegebenen Schadensanzeige bzw. dem für den Sachverständigen gefertigten Formular den Kilometerstand des Fahrzeugs falsch angegeben habe, was sich daraus ergebe, dass ausweislich einer zur Regulierung eingereichten Rechnung des Autohauses T. - Ersatz der Frontscheibe am 16.1.2003 - der Kilometerstand bereits zu diesem Zeitpunkt 89.832 km betragen habe, so dass zum Schadenstag die Laufleistung bei weit mehr als 90.000 km gelegen haben müsse. In diesem Schreiben wurde der Kläger auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung der erhobenen Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten sowie auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen.

Mit am 26.4.2004 (einem Montag) eingegangener Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 16.900 EUR an die B. Bank GmbH, an die das Fahrzeug im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufpreises sicherungsübereignet worden war, in Anspruch. Diese hatte den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2003 (Bl. 38 d.A.) ermächtigt, die in Rede stehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und diese zugleich mit der Maßgabe der Zahlung an sie an den Kläger (rück-)abgetreten.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem Geschehnisablauf, wie er ihn bereits in der Schadensanzeige vom 28.10.2003 der Beklagten mitgeteilt - und vertiefend im Schriftsatz vom 13.7.2004 (Bl. 87 ff. d.A.) dargestellt - habe, der äußere Anscheins eines Diebstahl gegeben sei. Die Beklagte sei auch nicht leistungsfrei. Zur Begründung hat sich der Kläger zunächst darauf gestützt, weder ggü. der Polizei noch ggü. der Beklagten den Kilometerstand gem. der Anzeige des Kilometerzählers falsch angegeben zu haben; nach der tatsächlichen Laufleistung sei in den Formularen nicht gefragt worden. Im Übrigen habe er der Beklagten mit der Schadensanzeige eine Mappe mit Unterlagen, unter denen sich auch die Rechnung ...

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