Rz. 121

§ 81 Abs. 2 VVG verlangt, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall "grob fahrlässig herbeiführt" was verlangt, dass sich das Verhalten des Versicherungsnehmers kausal ausgewirkt haben muss. Die Mitursächlichkeit eines grob fahrlässigen Handelns genügt für das Eingreifen des Ausschlusses.

 

Hinweis

Das Kausalitätserfordernis wird häufig übersehen. Wenn es z.B. als grob fahrlässig zu bewerten ist, dass der Versicherungsnehmer seinen Pkw in der Nacht zu lange unbeaufsichtigt auf einem Autobahnrastplatz abgestellt hat, fehlt es an der nachgewiesenen Kausalität, wenn die Tatzeit des Diebstahls unklar ist.

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