Rz. 61

Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, hat er dies ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen (§ 23 Abs. 3 VVG). Die nachträglich erkannte schuldlose subjektive Gefahrerhöhung und die objektive Gefahrerhöhung werden vom Gesetz gleichgestellt.

 

Rz. 62

Nach h.M. fällt hierunter der Fall, dass der Versicherungsnehmer nach einem Schlüsselverlust sein Fahrzeug ohne besondere Sicherungsmaßnahmen weiter benutzt (BGH NJW 1987, 2443; OLG Nürnberg zfs 2003, 457; OLG Hamm NJW-RR 1992, 863; OLG Köln NZV 2000, 294; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1990, 1386, in diesem Fall eine subjektive Gefahrerhöhung annehmend).

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