Rz. 133

Wird der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auch in diesem Bereich ist durch die VVG-Reform 2008 entsprechend dem neuen Sanktionensystem das Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft und durch eine quotale Leistungskürzung ersetzt worden. Im Falle des Vorsatzes wird der Versicherer hingegen gem. § 81 Abs. 1 VVG (vollständig) leistungsfrei.

 

Rz. 134

 

Beachte

Der subjektive Risikoausschluss des § 81 VVG gilt nur in der Fahrzeugversicherung (Kasko- und Teilkasko).

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