(1) Kind aus erster Ehe

 

Rz. 31

Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.

(2) Kind aus zweiter Ehe

 

Rz. 32

Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für K2 ist deshalb bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Bezug auf F1 nicht abzuziehen.

Ein nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind aus einer anderen Beziehung ist nicht zu berücksichtigen, da dieser Kindesunterhalt die erste Ehe nicht geprägt hat (vgl. hierzu Fall 43, siehe Rdn 1).

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

Der Kindesunterhalt für K2 ist also bei der Bestimmung des Bedarfs der ersten Ehefrau nicht abzuziehen.

Es erfolgt also nur ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts für K1.

2.200 (Einkommen M) – 286,50 (Zahlbetrag Kindesunterhalt für K1) = 1.913,50 EUR

Diese 1.913,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

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