Rz. 158

Muster 13.32: Freigabeverlangen des Erben bezüglich eines Nachlassgegenstandes nach § 2217 Abs. 1 BGB

 

Muster 13.32: Freigabeverlangen des Erben bezüglich eines Nachlassgegenstandes nach § 2217 Abs. 1 BGB

An

_________________________

Testamentsvollstreckung für den Nachlass nach _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________

Hier: Freigabe des Pkw Marke _________________________, Fahrzeugidentifizierungsnummer _________________________

Wie Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachgewiesen, vertreten wir die Interessen von _________________________ als Miterbe nach _________________________, verstorben am _________________________.

Nach Ihren Angaben im letzten Bericht sind sämtliche Ihnen bekannte Nachlassverbindlichkeiten berichtigt. Der Nachlass verfügt auch über ausreichende Geldmittel, um die zu erwartende Erbschaftsteuerschuld zu begleichen. Der Beendigung der Testamentsvollstreckung steht nach Ihren Angaben lediglich noch der Ausgang des Rechtsstreites bezüglich einer Forderung des Nachlasses gegen _________________________ entgegen. Die im Falle des Unterliegens anfallenden Kostenerstattungsansprüche sind ebenfalls aus den erheblichen Geldmitteln des Nachlasses offensichtlich gedeckt.

Ausweislich des von Ihnen aufgestellten Nachlassverzeichnisses vom _________________________ gehört zum Nachlass der Pkw Marke _________________________, Fahrzeugidentifizierungsnummer _________________________. Sie benötigen diesen Pkw offensichtlich nicht mehr zur Erfüllung der Ihnen als Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben.

Unser Mandat ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________ zum Alleinerben berufen. Der Pkw wäre demnach bei Beendigung des Amtes an unseren Mandanten als Alleinerben gem. §§ 2218 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben.

Wir haben Sie daher gem. § 2217 Abs. 1 BGB aufzufordern,

den oben bezeichneten Pkw gegenüber unserem Mandaten freizugeben und einschließlich der Fahrzeugpapiere an ihn herauszugeben.

Nachdem die Voraussetzungen des § 2217 Abs. 2 BGB offensichtlich nicht vorliegen, bedarf es keiner Sicherheitsleistung durch unseren Mandanten.

Wir dürfen uns für die Erledigung den _________________________ vormerken.

(Rechtsanwalt)

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