Rz. 85

Das Nachlassverzeichnis ist unverzüglich nach Amtsannahme vorzulegen (§ 2215 BGB). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen (siehe Rdn 232).[183] Dabei gewährt § 2215 BGB dem Erben einen klagbaren Anspruch auf die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses.[184] Von der Verpflichtung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch nicht befreien (§ 2220 BGB). Haben Erben auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zunächst verzichtet, ist damit die Verpflichtung nicht endgültig entfallen, so dass das Verzeichnis auch noch später verlangt werden kann.[185] Die Verpflichtung, das Nachlassverzeichnis aufzustellen, besteht dabei nicht nur gegenüber dem Erben (Alleinerben und jedem Miterben), sondern auch gegenüber dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls. Forderungsberechtigt sind weiterhin auch Gläubiger, die einen Erbteil gepfändet haben, sowie bzgl. einer Erbschaft oder eines Erbteils vorhandene Nießbrauchsberechtigte.[186]

 

Rz. 86

Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können dagegen die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht vom Testamentsvollstrecker verlangen.[187] Aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ergibt sich, dass der Pflichtteilsanspruch auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, was schließlich auch den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB betrifft.[188]

[184] MüKo/Zimmermann, § 2215 BGB Rn 3.
[185] Grüneberg/Weidlich, § 2215 BGB Rn 1.
[186] Bengel/Reimann, § 3 Rn 34.
[187] Bengel/Reimann, § 3 Rn 35.
[188] Grüneberg/Weidlich, § 2213 BGB Rn 6.

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