Rz. 129

Die Auskunftspflicht nach § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB umfasst die Auskunft über den Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) sowie auf bevorstehende Geschäfte durch den Testamentsvollstrecker.[249] Im Gegensatz zur unaufgefordert vorzunehmenden Benachrichtigung setzt die Erteilung der Auskunft ein Verlangen des Erben voraus (vgl. Muster Rdn 155), wobei Zeitpunkt und Umfang der Auskunftsleistung durch das Verlangen des Erben bestimmt werden.[250] Es kann sich dabei um die Beantwortung einzelner Fragen handeln oder um die Abgabe eines Gesamtberichts.[251] Die Auskunftsverpflichtung besteht gegenüber dem einzelnen Miterben, welcher die Erfüllung jedoch nur derart geltend machen kann, dass die Leistung an alle Miterben erfolgt.[252] Eingeschränkt ist dieses Recht des jederzeitigen Auskunftsverlangens dadurch, dass dieses nicht schikanös bzw. missbräuchlich ist, und unterliegt daher dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB.[253] Dabei unterliegen die Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gem. § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird, nicht als erbrechtliche Ansprüche i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.[254]

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker auf Verlangen des Erben die von ihm erteilte Auskunft auch an Eides statt zu versichern.[255]

 

Rz. 130

Soweit sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses erstreckt – hier ergibt sich das Schriftformerfordernis bereits aus § 260 Abs. 1 BGB –, wird man für die Auskunftserteilung wohl nicht die Schriftform für zwingend erforderlich halten.[256] Wie gegen jeden Auskunftsverpflichteten kann der Anspruch auf Auskunft gegen den Testamentsvollstrecker im Klagewege (vgl. Muster Rdn 156) durchgesetzt werden, wobei im Wege der Stufenklage der Anspruch auf Auskunftserteilung (1. Stufe) mit dem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) verbunden wird. Die Zwangsvollstreckung bzgl. des Anspruchs auf Auskunft erfolgt dabei als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO, also durch Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, bzgl. des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 131

Schwierigkeiten bei der klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs können insbesondere dann auftreten, wenn durch den Testamentsvollstrecker nur lückenhaft Auskunft erteilt wurde. Nach § 259 Abs. 2 BGB besteht lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In Ausnahmefällen kann es sich anbieten, durch einen vorgeschalteten Antrag die Ergänzung der Auskunft[257] vor dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geltend zu machen (vgl. Muster Rdn 157). Ist fraglich, ob die vom Testamentsvollstrecker erteilte Auskunft den ursprünglichen Erfüllungsanspruch bereits zum Erlöschen gebracht hat, sollte der Anspruch auf Ergänzung ggf. als Hilfsantrag vor dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden.

[249] MüKo/Zimmermann, § 2218 BGB Rn 9.
[250] Bengel/Reimann, § 6 Rn 82.
[251] MüKo/Schäfer, § 666 BGB Rn 7.
[252] Grüneberg/Weidlich, § 2218 BGB Rn 3.
[253] Bengel/Reimann, § 6 Rn 84.
[255] Grüneberg/Weidlich, § 2218 BGB Rn 3.
[256] Str., vgl. zum Streitstand Bengel/Reimann, § 6 Rn 117.
[257] Bengel/Reimann, § 6 Rn 134 ff.

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