Rz. 156

Muster 13.30: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach Umschichtung des Nachlasses und jährliche Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. §§ 260, 2218 Abs. 2 BGB)

 

Muster 13.30: Klage des Erben gegen Testamentsvollstrecker auf Auskunft durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach Umschichtung des Nachlasses und jährliche Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. §§ 260, 2218 Abs. 2 BGB)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Klage

des _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

_________________________ in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass nach _________________________, _________________________

– Beklagten –

auf Auskunft und Rechnungslegung.

Vorläufiger Gegenstandswert: _________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage zum Landgericht _________________________ mit der Bitte um Anberaumung eines möglichst nahen Termins zur mündlichen Verhandlung, für die die Stellung folgender Anträge angekündigt wird:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Erben gegenüber Auskunft über den derzeitigen Bestand des Nachlasses des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Erben durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die seit Beginn der Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________ bis 31.12._________________________ getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich schon jetzt:

5. Für den Fall der Säumnis des Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
6. Für den Fall des Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO.

Begründung:

I. Am _________________________ ist _________________________ in _________________________ verstorben. Der Beklagte wurde zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass ernannt. Beschränkungen der Rechte des Testamentsvollstreckers hat der Erblasser nicht angeordnet. Er hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Der Kläger ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – neben seinen drei Geschwistern zum Miterben nach dem verstorbenen Erblasser berufen.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

II. Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach §§ 2218 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB sowie einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung nach §§ 2218 Abs. 2, 259 Abs. 1 BGB geltend.

Ein Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines aktuellen Bestandsverzeichnisses besteht in den Fällen, in denen sich der Bestand des Nachlasses durch Umschichtungen, Veränderungen oder Neuerwerb verändert hat. Der Anspruch auf jährliche Rechnungslegung ergibt sich aus § 2218 Abs. 2 BGB. Die jährliche Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker wird zudem von den Erben benötigt, um ihren einkommensteuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachkommen zu können, da bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung einkommensteuerlich den Erben zuzurechnen sind und diese in den Einkommensteuererklärungen anzugeben sind.

Sowohl der Anspruch auf Auskunft als auch der Anspruch auf Rechnungslegung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber sämtlichen Erben als Gesamtgläubiger zu erfüllen, weswegen der Kläger die Erfüllung gegenüber sämtlichen berufenen Erben geltend macht.

III. Das Amt des Beklagten als Testamentsvollstrecker begann mit Amtsannahme (§ 2202 Abs. 1 BGB) am 1.2._________________________ durch Erklärung des Beklagten gegenüber dem Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht –.

 
Beweis: Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht –, Az. _________________________, deren Beiziehung im vorliegenden Verfahren beantragt wird.

Der Beklagte hat nach mehrmaliger Aufforderung der Unterfertigten den Erben gegenüber mit Schreiben vom _________________________ mitgeteilt, dass im Hinblick auf einen anhängigen Schadensersatzprozess bezüglich zum Nachlass gehörender Schadensersatzansprüche mit einer Beendigung des Amtes nicht vor Ablauf weiterer zwei Jahre gerechnet werden kann. Ferner hat er in diesem Schreiben zum Stand der Verwaltung ausgeführt, dass er zwischenzeitlich einen Großteil der zu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge