Rz. 271

Nach den vom BGH in seinem Urt. v. 28.11.1962[505] aufgestellten Grundsätzen sind für die Vergütung des Testamentsvollstreckers maßgebend

Zitat

"der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind".

 

Rz. 272

Als Bemessungsgrundlage für eine angemessene Vergütung muss daher auf den konkreten Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers abgestellt werden.[506] Die Höhe der angemessenen Vergütung hängt also von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab[507] und verweist durch Bezugnahme auf den Pflichtenkreis auf die regelmäßige Maßgeblichkeit des Wertes des verwaltungsunterworfenen Nachlasses.[508] Umfasst daher die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass, ist vom Bruttowert (Aktivnachlass) auszugehen, wobei ein Schuldenabzug nicht zu erfolgen hat, wenn die Regulierung der Schulden von der Testamentsvollstreckung ebenfalls erfasst wird.[509] Die teilweise in der Literatur angesprochene Gebührenberechnung nach Zeitaufwand,[510] welche sich an die Vergütung des Nachlasspflegers und des Berufsvormunds anlehnt, soll hier nicht näher diskutiert werden.

 

Rz. 273

Bei der Bestimmung seiner Vergütung und deren Angemessenheit steht dabei dem Testamentsvollstrecker kein Ermessen zu, was im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung dann vielmehr dem entscheidenden Gericht den Ermessensspielraum gibt.[511]

 

Rz. 274

Neben dem Nachlasswert ist nach den obigen Grundsätzen auch auf die unterschiedlichen Tätigkeiten bzw. Vollstreckungshandlungen abzustellen, für die neben der Regelvergütung ggf. auch weitere Sondergebühren beansprucht werden können. Zur Darstellung der einzelnen Vollstreckungshandlungen und daraus resultierender Gebührentatbestände eignet sich folgende von Tiling[512] entwickelte Tabelle:

 
Vollstreckungshandlungen Gebührentatbestände

Abwicklungsvollstreckung

(normal verlaufende Abwicklung)

mit

Konstituierung
Auseinandersetzung
die dafür erforderliche Verwaltung des Nachlasses

Regelmäßige Vergütung

+ ggf. einer Konstituierungsgebühr bei besonders schwieriger Konstituierung

Verwaltungsvollstreckung

daneben keine Konstituierung und keine Auseinandersetzung
Verwaltungsgebühr

Dauervollstreckung

Nach Konstituierung und nach Auseinandersetzung

Nach Konstituierung und vor Auseinandersetzung

daneben ggf. weitere Aufgaben wie Ausführung der letztwilligen Verfügungen (§ 2203 BGB) und Auseinandersetzung (§ 2204 BGB)

Verwaltungsgebühr

+ ggf. Auseinandersetzungsgebühr (str.)
[505] Vgl. BGH NJW 1963, 487 (auf diese Entscheidung nimmt der BGH auch in der Folgezeit Bezug, z.B. BGH NJW 1967, 2400); BGH, Urt. v. 27.11.2004 – IV ZR 243/03.
[506] Bengel/Reimann, § 10 Rn 17.
[507] Winkler, Rn 573.
[508] MüKo/Zimmermann, § 2221 BGB Rn 8.
[509] Bengel/Reimann, § 10 Rn 29; zur Berechnungsgrundlage bei Erbteilstestamentsvollstreckung: v. Morgen, Anm. zu BGH v. 22.1.1997, ZEV 1997, 116 f.
[510] Schiffer/Rott/Pruns, § 7 Rn 3 ff.
[512] Tiling, ZEV 1998, 331.

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