Rz. 39

Für die Verfahrenseinstellung zum Schutz des Antragsgegners gibt es in der Teilungsversteigerung die Sondervorschriften des § 180 Abs. 2 u. 3 ZVG; § 30a ZVG findet über § 180 Abs. 1 ZVG keine Anwendung, da diese Vorschrift für das Vollstreckungsversteigerungsverfahren bestimmt ist. So lange eine Einstellung des Verfahrens (auch Ruhen des Verfahrens genannt) angeordnet wurde, wird das Verfahren von Seiten des Gerichts nicht fortgesetzt; es werden insbesondere keine kostenauslösenden Maßnahmen (Schätzauftrag, Veröffentlichungsauftrag) vorgenommen.

Der Versteigerungsvermerk bleibt im Grundbuch eingetragen.

I. Einstellung gem. § 180 Abs. 2 ZVG

 

Rz. 40

Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist gem. § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens 6 Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Der Antrag ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen zu stellen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Einstellung, welche zusammen mit dem Anordnungs-/Beitrittsbeschluss erfolgt (§§ 180 Abs. 2 S. 3, 30b ZVG). Dies bedeutet, dass die Frist, wenn die Zustellung der Belehrung irrtümlich unterblieben ist, nicht in Gang gesetzt worden ist. Antragsberechtigt sind die Antragsgegner des jew. Anordnungs- bzw. Beitrittsverfahrens. So hat auch grundsätzlich der Gemeinschafter ein Antragsrecht, aufgrund dessen eigenen Antrages das Verfahren ebenfalls betrieben wird, wenn ein weiterer Gemeinschafter dem Verfahren beitritt. Allerdings wird seinem Antrag nur dann stattgegeben werden können, wenn er selbst die Einstellung des von ihm betriebenen Verfahrens bewilligt.

 

Rz. 41

Ob auch der Pfändungsschuldner (Miterbe/Miteigentümer) in dem von seinem Pfändungsgläubiger betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren ein Antragsrecht hat, ist umstritten.[33] Bejaht man das Antragsrecht, muss dem Pfändungsschuldner natürlich auch die Belehrung zugestellt werden, um die Antragsfrist in Gang zu setzen.

Vor der Entscheidung sind die Antragsteller des Anordnungs- bzw. Beitrittsverfahrens zu hören. Auch kann das Gericht eine mündliche Verhandlung über den Einstellungsantrag anberaumen (§ 30b Abs. 2 S. 2 ZVG). Diese Verhandlung ist eine nicht zu unterschätzende Chance, das gesamte Teilungsversteigerungsverfahren doch noch durch eine Vereinbarung überflüssig zu machen.

 

Rz. 42

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Ihm kann nur entsprochen werden, wenn die Einstellung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint, d.h. wenn besondere Umstände vorliegen, die einen befristeten Aufschub der Zwangsversteigerung rechtfertigen. Nicht möglich ist z.B. eine Einstellung, wenn sich herausstellt, dass die Auseinandersetzung auf längere Dauer als der Einstellungszeitraum aufgeschoben bzw. überhaupt verhindert werden soll, oder wenn die Auseinandersetzung bereits seit längerer Zeit erfolglos versucht worden ist und keine neuen Argumente vorgetragen werden (Zeitverzögerung).

 

Rz. 43

Folgende Gründe könnten für eine Einstellung des Verfahrens angemessen erscheinen:

a) baldige erhebliche Wertsteigerung des Versteigerungsobjekts (muss objektiv nachvollziehbar sein),
b) Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Objektes bzw. der Übernahme der Anteile der übrigen Gemeinschafter,
c) laufende ernsthafte Vergleichsverhandlungen bzgl. der Aufhebung der Gemeinschaft.

Eine körperliche Behinderung des Antragsgegners wurde für nicht ausreichend angesehen, da dieser Umstand nicht innerhalb der Einstellungszeit behoben werden kann.

Vielmehr würde eine Einstellung wegen körperlicher Behinderung einen lebenslänglichen Aufhebungsausschluss bedeuten.[34]

 

Rz. 44

Die Einstellungsdauer beträgt längstens 6 Monate (§ 180 Abs. 2 ZVG), darf aber über den Einstellungsantrag nicht hinausgehen (d.h. es sind antragsabhängig auch kürzere Einstellungszeiträume möglich). Der Beschluss ist sowohl dem Antragsteller als auch den Antragsgegnern zuzustellen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 32 ZVG).

 

Rz. 45

Das eingestellte Verfahren darf nur auf Antrag des betreibenden Gemeinschafters fortgesetzt werden. Der Fortsetzungsantrag ist binnen einer Frist von 6 Monaten zu stellen (§ 31 Abs. 1 ZVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, wenn zu diesem Zeitpunkt der betreibende Gemeinschafter über die Möglichkeit des Fortsetzungsantrages, die dafür vorgeschriebene Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist (§ 30 Abs. 2 u. 3 ZVG). In der Regel wird das Gericht die entsprechende Belehrung bereits zusammen mit dem Einstellungsbeschluss zustellen. Da gem. § 180 Abs. 2 ZVG die einmalige Wiederholung dieser Einstellung möglich ist, ist eine Einstellungsdauer von bis zu 12 Monaten möglich.

 

Rz. 46

Muster 13.3: Antragszurückweisung gem. § 180 Abs. 2 ZVG

 

Muster 13.3: Antragszurückweisung gem. § 180 Abs. 2 ZVG

In dem Zwangsver...

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