Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1045 Der Erbprozess, Bonefeld-Kroiß-Tanck, 5. Aufl. 2017 (zerb verlag)

Muster 13.3: Antragszurückweisung gem. § 180 Abs. 2 ZVG

In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft

_________________________

wird der Antrag des Antragsgegners vom _________________________ auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 180 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin betreibt die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, die in Ansehung des im Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________ auf den Namen der _________________________

eingetragenen _________________________

besteht.

Der Antragsgegner beantragt die einstweilige Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass er bemüht sei, das Objekt selbst zu halten.

Weitere konkrete Angaben, die eine einstweilige Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, macht der Antragsgegner nicht.

Die Antragstellerin hat dem Einstellungsbegehren widersprochen. Sie bleibt bei ihrem Versteigerungsantrag. Wenn dem Antragsgegner tatsächlich daran gelegen sei, das Haus zu halten, möge er entsprechende Vorschläge unterbreiten. Dies sei jedoch bisher nicht geschehen.

Der Einstellungsantrag ist zulässig – insbesondere fristgerecht gestellt –, jedoch nicht begründet.

Voraussetzung für die Einstellung ist, dass diese bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint. Gegenüber dem grundsätzlichen und nur in geringem Umfang beschränkten Auseinandersetzungsanspruch kann der Wunsch eines Beteiligten nach Aufschub nur in Ausnahmefällen zu einer Einstellung führen. Es muss sich um besondere Umstände handeln, die einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen.

So ist z.B. Voraussetzung, dass in der Einstellungszeit mit einer Veränderung wichtiger Umstände gerechnet werden kann, die eine Versteigerung entbehrlich machen. Diese Umstände dürfen jedoch nicht zu einem dauernden Ausschluss führen und müssen innerhalb der Einstellungszeit behebbar sein.

Die vom Antragsgegner vorgebrachte Begründung, das Haus selber halten zu wollen, reicht zur Einstellung nicht aus. Konkrete Angaben über Art und Höhe der Abfindung der Antragstellerin wurden nicht gemacht.

Für diese stellt der Miteigentumsanteil praktisch den einzigen verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Gemeinschaft. Eine Verzögerung durch Verfahrenseinstellung ist ihr nicht zuzumuten.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Auseinandersetzungsbegehrens ist im Wege der Klage gem. § 771 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären. Eine entsprechende Belehrung wurde dem Antragsgegner bereits mit dem Anordnungsbeschluss zugestellt.

Da Gründe, die eine Einstellung rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

_________________________ (Ort/Datum)

Amtsgericht

Dipl.-Rpfl. Muster, Rechtspfleger

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge